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VERKEHRSRECHT
Besuchen Sie auch unsere Seite speziell zum Verkehrsrecht:
Unfallregulierung:
Nach
Verkehrsunfällen ist ein Schwerpunkt des Verkehrsrechts die
Geltendmachung von Ansprüchen auf
Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Unfallgegner und dessen
Versicherung. Hierzu zählen auch die Rechtsanwaltsgebühren, die in Höhe
der Haftungsquote des Unfallgegners von dessen Haftpflichtversicherung
zu tragen sind. So entstehen Ihnen bei einem unverschuldeteten Unfall
keine Kosten (näheres siehe unten).
Verkehrsordnungswidrigkeiten/Verkehrsstraftaten:
Bei Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß,
Abstandsverstoß, Alkoholfahrt, unerlaubtem Entfernen
vom Unfallort, fahrlässige Körperverletzung usw. verteidigen und
vertreten wir Sie im Ordnungswidrigkeitenverfahren/Strafverfahren.
Sollten Sie mit einem Bußgeldbescheid rechnen, können Sie sich hier
einen ersten Überblick verschaffen mit welcher Ahndung - Geldbuße,
Fahrverbot, Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister - Sie
rechnen müssen.
Dieser Service ist für Sie kostenlos, einen Anmeldung ist nicht
erforderlich:
Fahrerlaubnisrecht:
Verkehrsordnungswidrigkeiten
und
Verkehrsstraftaten führen häufig zu Problemen mit der Fahrerlaubnis.
Daher ist auch das Fahrerlaubnisrecht Inhalt unserer anwaltlichen
Praxis.
Regulierung eines Verkehrsunfalls
Ein Schwerpunkt des
Verkehrsrecht ist die Regulierung
eines Verkehrsunfalls.
Nahezu
fatal wäre es, auf die "gutgemeinten" Ratschläge der gegnerischen
Versicherung zu hören, die Sie mit einer schnellen
Schadensabwicklung und einem angeblichen "Rund-um-Paket", dem sog.
Schadenmanagement, davon abhalten
möchte, Ihren eigenen Rechtsanwalt aufzusuchen. Dabei haben
die
Versicherungen natürlich deren eigene wirtschaftliche Interessen im
Auge und nicht Ihre. Schließlich ist es die Versicherung, die zahlen
soll. Und das tun diese als Wirtschaftsunternehmen verständlicherweise
nur in dem Maße, welches unumgänglich ist. Hierfür wird an
verschiedenen
Stellen versucht, Ihren Schadensersatz gering zu
halten. Mögliche
Ansprüche werden verschwiegen oder als nicht gerechtfertigt abgetan. Eine rechtlich umfassende
Aufklärung findet nicht statt. Dies
kann nur Ihr eigener Anwalt leisten. Er weiß auch, dass ein
eigener Sachverständiger aufzusuchen ist und hilft Ihnen bei der Suche.
In der Praxis kam es wohl auch noch nie vor, dass eine Versicherung im
Falle einer Körperverletzung auf die Geltendmachung des sog.
Haushaltsführungsschadens hingewiesen hat. Auch das Schmerzensgeld wird
unter den Tisch fallengelassen oder in bei weitem nicht ausreichendem
Umfang angeboten. Dies soll nur kurz veranschaulichen, dass ein
eigentlich alltäglicher Sachverhalt wie ein Verkehrsunfall, der Hilfe
eines eigenen Rechtsanwaltes bedarf. Denn nur Rechtsanwälte haben
ausschließlich Ihr Interesse im Auge.
Nachfolgend
werden einige wichtige Aspekte im Zusammenhang mit der Situation Verkehrsunfall
skizziert. Die Darstellung kann natürlich keinen Anspruch auf
Vollständigkeit erheben und kann grundsätzlich eine Rechtsberatung
durch Ihre Rechtsanwaltskanzlei im
konkreten Einzelfall nicht ersetzen.
1.
Verhalten am Unfallort
- Stehen
bleiben/Anhalten: Entfernen vom
Unfallort ist
strafbar! Mitteilung der Personalien,
Identität des Fahrzeugs und
grundsätzliche Beteiligung am Unfall (nicht
Schuldfrage). Wenn keiner
außer Ihnen anwesend ist, besteht Wartepflicht. Am
besten Sie
rufen dann vom Unfallort aus die Polizei.
- Absichern
der Unfallstelle.
- Erste
Hilfe leisten, soweit erforderlich.
- Polizei
hinzuziehen, hierbei
folgendes beachten:
Angabe
der Personalien, keine Aussage zum Unfallhergang machen,
Überprüfen der
Feststellungen der Polizei
bzgl. der
Fahrzeugstellung/Verkehrssituation,
auf mögliche Zeugen hinweisen,
es besteht jedoch bei Blechschäden keine
Verpflichtung auf die Polizei zu warten,
Gefahr eines Bußgeldes bei
Verkehrsverstoß.
- Beweise
sichern, z. B. Photos
machen (Fahrzeuge
in der Position der Kollision),
Zeugen notieren, Kennzeichen
anderer Verkehrsteilnehmer notieren.
2. Verhalten nach dem
Unfall
- Bei
Verletzung Arzt
konsultieren/Arbeitgeber informieren,
- Rechtsanwalt
aufsuchen,
- eigenen
Kfz-Sachverständigen mit Gutachten beauftragen (ab Schaden ca. 750,- bis 800,-
€; vorher Rücksprache mit Ihrem Anwalt),
- Versicherungen
informieren, insb. auf gegnerische Versicherung nicht kritiklos hören
(Information am besten Ihrem
Anwalt überlassen).
Wichtig:
Sie
haben Anspruch auf:
- eigenen
Sachversändigengutachter,
- eigene markengebundene Kfz-Fachwerkstatt,
- eigenen
Rechtsanwalt Ihrer Wahl.
3.
Die Unfallregulierung
a)
Ersatz des
Fahrzeugschadens
Grundsatz:
Ersatz
der Reparaturkosten bzw.
der fiktiven Reparaturkosten oder Ersatzwagenbeschaffung.
Grenze
für Reparatur ist die sog. 130 %-Regel, d. h. die Summe aus
Reparatur und Wertminderung darf max. 130 % des
Wiederbeschaffungswertes sein.
Grundlagen
für die
Beurteilung des Schadensersatzes (vgl.
SV-Gutachten):
- Wiederbeschaffungswert
- Reparaturkosten
- Wertminderung
- Restwert
Sie
bekommen auch die im Gutachten festgestellten Reparaturkosten
ersetzt, wenn Sie das Fahrzeug nur in einen verkehrstauglichen
Zustand versetzen, d. h. ohne Reparatur, Billigreparatur oder
Teilreparatur (sog. fiktive Abrechnung). Nach neuester
BGH-Rechtsprechung müssen Sie dann allerdings das Auto sechs
Monate weiter selbst nutzen, ansonsten werden Sie auf den sog.
Wiederbeschaffungsaufwand, d. h. Wiederbeschaffungswert abzgl.
Restwert zurückgesetzt. Bei der fiktiven Abrechnung bekommen Sie
die im Falle der Reparatur anfallende MwSt nicht ausgezahlt.
b)
Mietwagen / Nutzungsausfall
Gerade
bei
der Frage der Mietwagenkosten ist rechtliche Beratung von Nöten.
Hier hat der BGH zuletzt eine Vielzahl von Entscheidungen getroffen,
mit der Folge, dass der "Unfallersatzwagentarif" mit
Vorsicht zu genießen ist. Aber auch wenn Sie zu einem solchen
Tarif einen Mietwagen genommen haben, kann es im Einzelfall möglich
sein, dass Sie auf den Kosten nicht sitzen bleiben. Rechtliche Hilfe
ist dabei allerdings unablässig.
Nutzungsausfallentschädigung
bekommen Sie für den Fall, dass Sie während der
Ersatzbeschaffung, d.h. bei Totalschaden oder während
der Reparatur Ihres Kfz, auf ein Mietfahrzeug verzichten. Die
Höhe des Nutzungsausfalls hängt dabei von Ihrem Kfz und dessen
Ausstattung ab.
Maßgeblich ist dabei insbesondere die Liste von
Sanden/Danner/Küppersbusch.
c)
Sachverständiger
Da
sie bei einem Schaden ab etwa € 750,- einen eigenen
Gutachter aufsuchen dürfen - ein Recht von dem
Sie nie absehen sollten! - bekommen Sie die Kosten für das
Sachverständigengutachten ebenfalls
erstattet.
d) Personenschäden
Hier kommt natürlich
Schmerzensgeld in Betracht, deren Berechnung von einer Vielzahl an
Einzelheiten abhängig ist, nicht zuletzt des
Verschuldensvorwurfes gegenüber dem Unfallverursacher.
Daneben
ist an Haushaltsführungsschaden, Heilbehandlungskosten,
Verdienstausfall zu denken.
e)
Rechtsanwaltskosten
Diese
werden im Verhältnis der Verursachungsbeiträge der am
Unfall Beteiligten von der gegnerischen Versicherung erstattet.
Sollten Sie grundsätzlich keine Rechtschutzversicherung
abschließen wollen, so sollten Sie für den Teilbereich Verkehrsrecht
darüber noch einmal nachdenken.
Schließlich ist ein Unfall ohne Verschulden - etwa ein Auffahrunfall,
Unfall bei Missachtung der Vorfahrt - schnell geschehen.
Gerade wenn es um die Durchsetzung von Personenschäden geht,
wird die notwendige Rechtsverfolgung schnell sehr teuer. Aber auch bei
der Regulierung des Sachschadens wird bei gerichtlicher
Auseinandersetzung häufig ein teures gerichtliches
Sachverständigengutachten notwendig. Aber auch wenn Sie nicht
rechtsschutzversichert sind, kann sich lohnen, einen Anwalt zu
konsultieren. Wir als Anwaltskanzlei klären Sie im ersten Gespräch über
die Kosten und das Kostenrisiko auf. Für diese Aufklärung berechnen
wir selbstversändlich keine Gebühren.
OWi-Verfahren/Strafverfahren
Neben der Schadensabwicklung
gehört das Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht
(VOWi-Verfahren, Bußgeld), z. B. Geschwindigkeitsüberschreitung
(Laserpistole,
Radarmessung), Handynutzung, Abstandsverstoß (dichtes Auffahren),
Missachtung einer roten Ampel (Rotlichtverstoß), falsches Überholen,
Fahrverbot, und das Verkehrsstrafrecht
(Strafbefehl, Strafurteil),
z. B. Trunkenheit im Straßenverkehr, Nötigung, Körperverletzung,
Missbrauch von Betäubungsmitteln, Führerscheinentzug, zu den
Tätigkeiten des
Verkehrsrechtsanwalts.
Hierbei
geht es häufig um die Gefahr den Führerschein entzogen zu bekommen bzw.
um die
Vermeidung von Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister (VZR).
Sollte der Führerscheinentzug nicht zu verhindern sein oder bereits
erfolgt sein, geht es auch um die Geringhaltung bzw. Verkürzung der
Sperrfrist vor Wiedererteilung des Führerscheins. Vielmals wird vor
Wiedererteilung die positive Beurteilung durch Gutachten nach einer
medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU, landläufig als
Idiotentest bezeichnet) gefordert. Darauf sollte man sich gewissenhaft
vorbereiten, wobei es einige Tipps zu beachten gilt.
Sollten Sie einen
Bußgeldbescheid (Ordnungswidrigkeit) oder Strafbefehl (Straftat)
erhalten haben, ist die Beachtung der
zweiwöchigen Einspruchsfrist dringend einzuhalten. Suchen Sie also
möglichst zeitnah den Anwalt Ihres Vertrauens auf. Nur über einen
Rechtsanwalt erhalten Sie Akteneinsicht. Grundsätzlich gilt der
Ratschlag "Reden ist Silber, Schweigen ist Gold". Erst nach erfolgter
Akteneinsicht kann der Verkehrsrechtsanwalt entscheiden, ob und wenn
ja, welche
Einlassung angezeigt ist.
Wie
bei der Schadensregulierung ist bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit
und
Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr eine
Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht ratsam. Diese Versicherung
übernimmt regelmäßig die Rechtsverfolgungskosten, mit Ausnahme von
Vorsatztaten.
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