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URTEILE

Mit seinem Urteil vom 05.02.2013 (Az.: VI ZR 363/11) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu zwei Problemkreisen bei der Unfallregulierung Stellung genommen und die von der Vorinstanz (LG Potsdam) getroffene Entscheidung als rechtsfehlerfrei bestätigt.

1. Umsatzsteuererstattung bei Ersatzbeschaffung
Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht (also kein Totalschaden, sondern Reparaturschaden), und rechnet er den Schaden trotzdem konkret auf der Grundlage der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ab, steht ihm ein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist.
Der Anspruch ist dabei auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei Durchführung der notwendigen Reparatur angefallen wäre.
Die Versicherung des Schädigers wollte hingegen den Schaden nur in Höhe der gutachterlich festgestellten Netto-Reparaturkosten abrechnen und sich dadurch in diesem Fall ca.  € 1.850,- sparen. Dem hat der BGH mit diesem Urteil widersprochen.

2. Nutzungsausfalldauer/Überbrückungsfahrzeug
Daneben hat sich der BGH zur Dauer des Nutzungsausfalls und der Inanspruchnahme eines "familiären Überbrückungsfahrzeuges" geäußert.
Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls bestehe für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit. In diesem Fall war die Dauer der Gutachtenerstellung deshalb länger als üblich, da der Unfall kurz vor Weihnachten
und den anschließenden Feiertagen geschah. Diese längere Dauer ging hier nicht zulasten des Geschädigten.
Ebenfalls entlastete es die eintrittspflichtige Versicherung nicht, dass der Geschädigte bis zur Ersatzbeschaffung auf das Fahrzeug seines Vaters zurückgreifen konnte. Nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB sei der Schädiger nicht durch eine (freiwillige) Leistung Dritter entlastet, die ihm nach dem Sinn der schadensrechtlichen Vorschriften nicht zugute kommen solle. Dies gilt nach dem BGH auch für den Nutzungsausfallschaden.



Reparaturschaden und Ersatzbeschaffung

BGH, Urteil vom 05.02.2013, VI ZR 363/11:
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der im Falle eines Reparaturschadens nicht repariert, sondern ein Ersatzfahrzeug kauft, die im Kaufvertrag enthaltene Mehrwertsteuer bis zur Höhe der Mehrwertsteuer der kalkulierten Reparaturkosten vom Gegner erstattet bekommt. Daneben erhält er den Netto-Reparaturbetrag. Von einer unzulässigen Kombination von konkreter und fiktiver Abrechnung könne dabei nicht die Rede sein, wie dies die beklagte Versicherung jedoch vertrat.

OLG Köln, Urteil vom 07.05.2014, 16 U 171/13:
Das OLG Köln hat entschieden, dass der Geschädigte im Falle eines Reparaturschadens (die nach Gutachten kalkulierten Reparaturkosten sind geringer als der Wiederbeschaffungswert) zunächst die Reparaturkosten fiktiv nach Gutachten abrechnen kann und bei einer späteren (unwirtschaftlichen) Ersatzbeschaffung den Mehrwertsteueranteil der kalkulierten Reparaturkosten ersetzt verlangen kann, soweit die Kosten der Ersatzbeschaffung den Netto-Reparaturwert übersteigen.
Die Mehrwertsteuer ist also auf den Betrag beschränkt, der bei der wirtschaftlichen Reparatur angefallen wäre. Damit folgt das OLG Köln der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 05.02.2013, VI ZR 363/11).


Fiktive Schadensabrechnung und Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt

BGH, VI ZR 259/09:
Mit Urteil vom 13.07.2010 hat der Bundesgerichtshof eintschieden, dass der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen kann, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.
Die vom Schädiger dabei zugrundegelegten Stundenverrechnungssätze der freien Werkstatt müssen dem allgemeinen Markt zugänglich sein.
Unzumutbar ist dem Geschädigten der Verweis auf eine freie Werkstatt insbesondere, wenn sein Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist sowie wenn er in der Vergangenheit sein Fahrzeug zur Reparatur und Wartung in eine Markenwerkstatt gab.

BGH, VI ZR 53/09:
Mit Urteil vom 20.10.2009 hat der BGH unter dem Aktenzeichen  VI ZR 53/09 entschieden, dass der Geschädigte der (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Sollte dem Schädiger dies gelingen, kann es für den Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen gleichwohl unzumutbar, sich auf eine freie Werkstatt verweisen zu lassen, etwa wenn das Fahrzeug  nicht älter als drei Jahre ist oder in der Vergangenheit stets zur Wartung und Reparatur in einer Markenwerkstatt war.

LG Darmstadt, 25 S 87/10:
Mit Urteil vom 18.08.2010 hat das Landgericht Darmstadt im Anschluss an die aktuelle BGH-Rechtsprechung eintschieden, dass der Geschädigte bei älteren Fahrzeugen auch bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt beanspruchen kann, wenn er in der Vergangenheit die Reparaturarbeiten in einer Markenwerkstatt hat durchführen lassen. Darauf ob er auch die Wartungen in einer Markenwerkstatt hat durchführen lassen kommt es dagegen nicht an. Die Vorlage des Serviceheftes ist insofern nicht notwendig.


Fiktive Schadensabrechnung

LG Duisburg, 2 O 142/14:
Das LG Diusburg (Urteil vom 30.01.2015, 2 O 142/14) folgt der Rechtsprechung des BGH, wonach im Falle eines Totalschadens der durch einen vom Geschädigten hinzugezogenen Gutachter auf dem regionalen Markt ermittelte Restwert (drei Angebote) der Regulierung zugrunde zu legen ist, wenn das Fahrzeug (teil-)repariert weitergenutzt wird. Entgegen den Versuchen der Versicherungen kann der Geschädigte dann nicht auf ein von der Versicherung ermitteltes Restwertangebot, welches auf Online-Restwertbörsen eingeholt wurde, verwiesen werden.

OLG München, 10 U 859/13:
Das OLG München hat mit Urteil vom 13.09.2013 (Az.: 10 U 859/13) entschieden, dass bei fiktiver Abrechnung, die Reparaturkosten im Fall einer Eigenreparatur nach den vom Sachverständigen kalkulierten Kosten der Reparatur in einer im Wohnbereich des Geschädigten ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt zu den ortsüblichen Verrechnungssätzen zu ersetzen sind. Der Geschädigte braucht sich in diesem Fall nicht auf eine günstigere auswärtige Werkstatt verweisen zu lassen.

AG München, 343 C 1379/13:
Das AG München (Urteil v. 20.08.2013) hat entschieden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls beim Verweis auf eine preisgünstigere Reparaturmöglichkeit ohne weitere eigene Kalkulation und ohne weitere Nachfrage in der Lage sein muss, festzustellen, dass die Reparatur in der anderen Werkstatt tatsächlich günstiger durchgeführt werden kann. Dies setzt die Vorlage eines Kostenvoranschlags der Werkstatt, auf die verwiesen wird, voraus (vgl. auch LG Berlin, 16.01.2013, 43 S 136/12).


Totalschaden, Internet-Restwertbörse

BGH, VI ZR 35/10:
Der BGH weist darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen kann.

BGH, VI ZR 119/09:
Mit diesem Urteil vom 08.12.2009 hat der BGH seine Rechtsprechung insbesondere vom 15.02.2005 (VI ZR 172/04) konkretisiert.
Danach können in den Fällen, in denen der Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt, die Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden.
Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Senatsurteile BGHZ 154, 395 und 162, 161).
Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen und den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, können in diesen Fällen ebenfalls nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des Ersatzan-spruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (Senatsurteil BGHZ 162, 170).

BGH, I ZR 68/08:
Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.

BGH, VI ZR 232/09:
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will, darf seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt. Die Beweislast hierfür trifft den Schädiger/gegn. Kfz-Versicherung.

BGH, VI ZR 100/08:
Mit seinem Urteil vom 03.03.2009 hat der BGH entschieden, dass bei der Schadenabrechnung eines Verkehrsunfalls für die Beurteilung, ob  die fiktiven, durch einen Sachverständigen festgestellten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, grundsätzlich die jeweiligen Bruttobeträge verglichen werden.

BGH, VI ZR 217/06:
Nach dem BGH ist bei einer Weiternutzung des Fahrzeugs durch den Geschädigten im sog. Totalschadenfall - im entschiedenen Fall Schaden zwischen 100 % und 130 % des Wiederbeschaffungswertes - für die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. Wiederbeschaffungswert abzügl. Restwert, grundsätzlich der durch einen Sachverständigen festgetellte, auf dem regionalen Markt ermittelte, Restwert in Abzug zu bringen. Ein durch die gegnerische Versicherung nachgewiesenes höheres Restwertangebot eines Restwertaufkäufers aus einer Internet-Restwertbörse ist nicht zugrunde zu legen.

BGH, VI ZR 120/06:
Nimmt der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens keine Ersatzbeschaffung vor, sondern nutzt er sein unfallbeschädigtes Fahrzeug
- ggf. nach einer Teilreparatur - weiter, ist im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens - im entschiedenen Fall Reparaturkosten höher als 130 % des Wiederbeschaffungswerts - bei der Berechnung des fiktiven Wiederbeschaffungsaufwandes in der Regel nur der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen.

BGH, VI ZR 119/04:
Nimmt der Geschädigte im Totalschadensfall eine Ersatzbeschaffung vor, kann er in der Regel die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem solchen Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte. Er muss sich einen höheren Erlös allerdings anrechnen lassen, wenn er ihn bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt.

BGH, VI ZR 172/04:
Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs bis zu 30 %, kann der Geschädigte Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann ersetzt verlangen, wenn die Reparaturkosten entweder konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.

KG Berlin, Urteil vom 06.08.2015, 22 U 6/15:
Das Kammergericht hob die Entscheidung des Landgerichts Berlin auf, welches der Meinung war, der Geschädigte hätte nach einem Verkehrsunfall und nach Einreichung eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens auf ein höheres Restwertangebot der Versicherung des Schädigers warten müssen, ehe er das Fahrzeug entsprechend des Gutachtens verkauft hat.
Dem widerspricht das Kammergericht und verweist dabei auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 23.11.2010, VI ZR 35/10).
Der Geschädigte darf sich an dem Gutachten sowie dem regionalen Markt orientieren und muss sich nicht an einem Angebot eines Restwerthändlers außerhalb des ihm zugänglichen allgemeinen Marktes festhalten lassen, welches über das Internet recherchiert wurde.
Es ist dem Geschädigten nicht zumutbar, dass ihm bei der Schadenbehebung die vom Schädiger gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden. Daher ist lediglich ein rechtzeitiges bzw. zumutbares erheblich höheres Restwertangebot zu berücksichtigen. In diesem Fall sind dann auch zumutbare überregionale bzw. zumutbare Angebote spezialisierter Händler einzubeziehen.
Dieser Grundsatz lässt sich auch nicht dadurch unterlaufen, dass der Versicherer des Schädigers dem Geschädigten ein Restwertangebot ankündigt, um ihn auf diese Weise zur Aufgabe der ihm zustehenden Befugnis und zum Abwarten zu zwingen.


Sog. Sechs-Monats-Rechtsprechung

BGH, VI ZR 192/05:
Wenn der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt und der Geschädigte sein Fahrzeug zunächst - auch unrepariert - weiter nutzt, später aber veräußert, hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der vom Sachverständigen geschätzten (fiktiven) Reparaturkosten ohne Abzug des Restwerts, wenn der Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt.

BGH, VI ZR, 77 /06 :
Mit Urteil vom 05.12.2006 macht der BGH deutlich, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls im Falle einer tatsächlichen Reparatur grundsätzlich die Kosten der Reparatur - soweit diese den gutachterlich geschätzten Wiederbeschaffungswert nicht überschreiten - ersetzt verlangen kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Geschädigte das Fahrzeug kurz nach der Reparatur veräußert. Eine Weiternutzung des Fahrzeug ist insofern - anders als bei der fiktiven Abrechnung - nicht notwendig. Für den Ansatz des Restwerts ist in diesem Fall kein Raum.

BGH, VI ZR 89/07:
Auch für den Fall des Totalschadens bis 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, bringt der Geschädigte sein Integritätsinteresse regelmäßig dadurch zum Ausdruck, dass er sein Fahrzeug nach der Reparatur sechs Monate weiternutzt. Er ist sodann nicht auf den Wiederbschaffungsaufwand beschränkt, mithin der Restwert nicht anzurechnen ist.

BGH, VI ZR 220/07 (ebenso BGH vom 23.11.2010, VI ZR 35/10):
Am 29.04.2008 hat der BGH geurteilt, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls bei fiktiver Schadensabrechnung auf den Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands, d. h. unter Abzug des Restwerts, beschränkt ist, wenn er sein - auch unrepariert/teilrepariert - Fahrzeug nicht mindestens sechs Monate weiternutzt.

BGH, VI ZB 22/08:
Mit seinem Beschluss vom 18.11.2008 hat der BGH entschieden, dass der Anspruch des Geschädigten, der den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren lässt, auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig wird.


Markenwerkstatt

BGH, VI ZR 398/02:
Bei fiktiver Schadenabrechnung handelt der Geschädigte in der Regel nicht wirtschaftlich unvernünftig, wenn er die im Sachverständigengutachten zugrundegelegten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt verlangen.


Nutzungsausfallentschädigung

LG Kaiserslautern (Urt. v. 14.06.2013, 3 O 837/12):
Das LG Kaiserslautern hat entsprechend der überwiegenden OLG-Rechtsprechung entschieden, dass die allgemeine Lebenserfahrung dafür spricht, dass der Eigentümer eines Fahrzeugs, welches nach einem Unfall nicht mehr fahrtauglich ist,  dieses ohne den unfallbedingten Ausfall weiterbenutzt hätte. Dementsprechend liegt Nutzungswille auch dann vor, wenn der Geschädigte für längere Zeit kein Ersatzfahrzeug anschafft.

LG Leipzig, 7 O 1019/08:
Das LG Leipzig hat mit Urteil vom 09.01.2009 unter Hinweis auf den BGH entschieden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls nicht verpflichtet ist, im Interesse des Schädigers die Schadensbeseitigung bzw. Ersatzbeschaffung durch eigene Mittel vorzufinanzieren. Grundsätzlich ist es Sache des Schädigers, die Schadensbeseitigung zu finanzieren (vgl. BGH VersR88, 1178). Eine Verpflichtung des Geschädigten zur Vorfinanzierung besteht nur ganz ausnahmsweise, nämlich allenfalls dann, wenn der Geschädigte sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird, wobei die primäre Darlegungslast für eine solche Möglichkeit bei dem Schädiger liegt (BGH NJW-RR 06, 394, 397).
So waren im zu entscheidenden Fall 189 Tage Nutzungsausfall zu entschädigen.


Mietwagenkosten

BGH, XII ZR 50/04:
Liegt der einem Unfallgeschädigten angebotene Tarif deutlich über dem "Normaltarif" des örtlichen Marktes, so ist der Mieter vom Autovermieter darüber aufklären, dass dadurch die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt. Die Aufklärungspflicht besteht bereits dann, wenn im örtlich relevanten Markt für die "normale" Anmietung günstigere Tarife angeboten werden.


UPE-Zuschläge, Verbringungskosten

LG Hannover, 19 S 62/12:
Das Landgericht Hannover hat mit Urteil vom 26.05.2014 (Az.: 19 S 62/12) entschieden, dass auch bei fiktiver Abrechnung, d. h. der Geschädigte rechnet nach Gutachten ab, die sog. UPE-Zuschläge auf Ersatzteile zu ersetzen sind, wenn diese in den relevanten Markenwerkstätten bei tatsächlicher Reparatur auch anfielen.
Dem von den Versicherern häufig vorgebrachten Einwand, diese Kosten seien nur zu erstatten, wenn diese auch nachweislich angefallen sind, wird damit entgegengetreten.
Denn wenn der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Kosten einer markengebundenen Werkstatt hat, gehören hierzu auch die dort üblicherweise anfallenden Kosten wie die UPE-Zuschläge. Schließlich ist der Geschädigte in der Verwendung des Schadensersatzbetrages frei und muss diesen nicht oder nicht vollständig für eine ordnungsgemäße Reparatur in einer Markenwerkstatt ausgeben.

LG Aachen,  6 S 200/04:
Die UPE-Zuschläge stehen dem Geschädigten auch ohne Vorlage einer Reparaturbestätigung zu. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Beseitigung der unfallbedingt entstandenen Schäden in einer Fachwerkstatt, so dass ihm auch die UPE-Zuschläge zu ersetzen sind, wenn diese in den örtlichen Fachwerkstätten anfallen. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte die Reparaturkosten allein auf Gutachtenbasis abrechnet, da diese in den örtlichen Fachwerkstätten anfallen.


Reinigungskosten

Das LG Lüneburg (Urteil vom 07.04.2015, 9 S 104/14) widerspricht dem Kürzungsversuch der verklagten Versicherung, wonach angeblich Reinigungskosten nach einer Reparatur nicht zu erstatten sind. Das Gericht sprach dem Geschädigten die Kosten der Reinigung, die nach der Reparatur zur Beseitigung nicht vermeidbarer Verschmutzungen notwendig wurde, zu. Derartige Reinigungskosten sind auf den Unfall zurückzuführen und wie die weiteren Reparaturkosten auch zu erstatten.

Dieser bei den Versicherern beliebten Kürzung widersprechen die Gerichte überwiegend (z. B. AG Bochum, Urteil vom 9.12.2014, AZ: 68 C 305/14; AG Geldern, Urteil vom 25.4.2014, AZ: 4 C 119/14; AG Schwäbisch Gmünd, Urteil vom 17.3.2014, AZ: 4 C 890/13; AG Erkelenz, Urteil vom 7.6.2013, AZ: 14 C 120/13; AG Neresheim, Urteil vom 29.10.2013, AZ: 1 C 137/13; AG Oldenburg in Holstein, Urteil vom 6.2.2013, AZ: 25 C 288/12; AG Landshut, Urteil vom 20.4.2012, AZ: 10 C 2203/11).



Sachverständigenkosten

Am 11.02.2014 hat der Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 225/13) entschieden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vor der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen keine Marktforschung betreiben muss. Die tatsächliche Höhe der Rechnung des Sachverständigen bildet bei der Schadensschätzung des Richters nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags. Eine Kürzung der Sachverständigenkosten allein unter Hinweis auf Grundlage einer Honorarumfrage (hier: BVSK-Honorarbefragung) ist nicht zulässig.
Dieser Hinweis auf die BVSK-Umfrage wird von Versicherern häufig verwendet, um die tatsächlichen Sachverständigenkosten außergerichtlich zu kürzen. Die Gerichte sind dem bereits bisher häufig nicht gefolgt. Nun hat auch der BGH hierzu deutlich Stellung bezogen, wonach dies "so einfach" nicht möglich ist.


Parkplatzunfall

BGH, Urteil vom 15.12.2015, VI ZR 6/15:
Der BGH hatte in einer Streitigkeit zwischen zwei rückwärtsausparkenden Fahrzeugführern auf einem Parkplatz zu entscheiden. Dabei ging es um die Streitfrage, ob auch gegen den Fahrzeugführer, der vor der Kollision sein Fahrzeug zum Stehen gebracht hat - wobei nicht feststeht, wie lange dieses Stehen andauerte - der sog. Beweis des ersten Anscheins anzunehmen ist, wonach er den Unfall (mit-)verschuldet hat.
Entgegen einer weit verbreitenden Rechtsprechung, die einen solchen Anscheinsbeweis annimmt, hat der BGH klargestellt, dass gegen den zum Stehen gekommenen Fahrzeugführer der Anscheinsbeweis regelmäßig nicht anzunehmen ist. Von einer häufig standardisierten Haftungsteilung kann demnach nicht ausgegangen werden.


PKW-Kaufrecht

Nach dem Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. Mai 2014, VIII ZR 94/13) ist der Käufer eines Neufahrzeuges nach vorzunehmender Interessenabwägung in der Regel zum Rücktritt berechtigt, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand für einen behebbaren Sachmangel einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet. Im vorliegenden Fall hat der Verkäufer die vorausgegangenen Mängelbeseitigungsaufforderung des Käufers abgelehnt. Die Kosten für die Mängelbeseitigung lagen bei 6,5 Prozent des Kaufpreises. Besondere Umstände, die hier gegen das Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB sprachen, waren nicht vorliegend.

Ordnungswidrigkeitenrecht

Das AG Traunstein hat am 14.11.2013 (Az.: 520 OWi 360 Js 20361/13 (2)) entschieden, dass von der Verhängung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen werden kann, wenn der Betroffene an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer nach § 4 Abs. 8 StVG teilgenommen hat.



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