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Zum 01.05.2014 trat das neue Fahreignungsregister (FAER) in Kraft.

Mit der Änderung wurde die bisherige Systematik deutlich verändert. Nunmehr gibt es nur noch ein bis drei Punkte für einen eintragungspflichtigen Verstoß (bisher 1 - 7 Punkte). Gleichzeitig wurde die Punktegrenze für die Entziehung der Fahrerlaubnis von 18 auf 8 gesenkt.

Zudem gibt es neue Regelungen über die Fristen zur Löschung von Punkten.


In das neue Register werden Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld ab € 60,00 eingetragen, wenn diese Ordnungswidrigkeit in Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) aufgeführt wird.
Im Gegensatz zu bisher werden nur noch verkehrssicherheitsrelevante Ordnungswidrigkeiten eingetragen, d. h. eine verbotswidrige Nutzung der Umweltzone führt beispielsweise nicht mehr zu einem Eintrag in das Register.
Gleichzeitig mit der Einführung des FAER werden allerdings die Geldbußen deutlich angehoben.
Auch bei den eintragungspflichtigen Straftaten gibt es erhebliche Änderungen. Hier gilt ebenso: Nur Straftaten, die in der Anlage 13 zur FeV aufgeführt sind, werden eingetragen. Eine fahrlässige Körperverletzung kommt danach z. B. nur noch dann zum Eintrag, wenn eine Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot ausgesprochen wird.

Weiterführende Informationen finden beispielsweise unter www.bussgeld-info.de.


Rechtsprechung:

Mit seinem Urteil vom 05.02.2013 (Az.: VI ZR 363/11) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu zwei Problemkreisen bei der Unfallregulierung Stellung genommen und die von der Vorinstanz (LG Potsdam) getroffene Entscheidung als rechtsfehlerfrei bestätigt.

1. Umsatzsteuererstattung bei Ersatzbeschaffung
Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht (also kein Totalschaden, sondern Reparaturschaden), und rechnet er den Schaden trotzdem konkret auf der Grundlage der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ab, steht ihm ein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist.
Der Anspruch ist dabei auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei Durchführung der notwendigen Reparatur angefallen wäre.
Die Versicherung des Schädigers wollte hingegen den Schaden nur in Höhe der gutachterlich festgestellten Netto-Reparaturkosten abrechnen und sich dadurch in diesem Fall ca.  € 1.850,- sparen. Dem hat der BGH mit diesem Urteil widersprochen.

2. Nutzungsausfalldauer/Überbrückungsfahrzeug
Daneben hat sich der BGH zur Dauer des Nutzungsausfalls und der Inanspruchnahme eines "familiären Überbrückungsfahrzeuges" geäußert.
Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls bestehe für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit. In diesem Fall war die Dauer der Gutachtenerstellung deshalb länger als üblich, da der Unfall kurz vor Weihnachten
und den anschließenden Feiertagen geschah. Diese längere Dauer ging hier nicht zulasten des Geschädigten.
Ebenfalls entlastete es die eintrittspflichtige Versicherung nicht, dass der Geschädigte bis zur Ersatzbeschaffung auf das Fahrzeug seines Vaters zurückgreifen konnte. Nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB sei der Schädiger nicht durch eine (freiwillige) Leistung Dritter entlastet, die ihm nach dem Sinn der schadensrechtlichen Vorschriften nicht zugute kommen solle. Dies gilt nach dem BGH auch für den Nutzungsausfallschaden.




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