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Zum 01.05.2014 trat das neue Fahreignungsregister (FAER) in Kraft.
Mit der Änderung wurde
die bisherige Systematik deutlich verändert. Nunmehr gibt es nur noch
ein bis drei Punkte für einen eintragungspflichtigen Verstoß (bisher 1
- 7 Punkte). Gleichzeitig wurde die Punktegrenze für die Entziehung der
Fahrerlaubnis von 18 auf 8 gesenkt.
Zudem gibt es neue Regelungen über die Fristen zur Löschung von Punkten.
In das neue Register werden Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld ab € 60,00 eingetragen, wenn diese Ordnungswidrigkeit in Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) aufgeführt wird.
Im Gegensatz zu bisher werden nur noch verkehrssicherheitsrelevante
Ordnungswidrigkeiten eingetragen, d. h. eine verbotswidrige Nutzung der
Umweltzone führt beispielsweise nicht mehr zu einem Eintrag in das
Register.
Gleichzeitig mit der Einführung des FAER werden allerdings die Geldbußen deutlich angehoben.
Auch bei den eintragungspflichtigen Straftaten gibt es erhebliche
Änderungen. Hier gilt ebenso: Nur Straftaten, die in der Anlage 13 zur
FeV aufgeführt sind, werden eingetragen. Eine fahrlässige
Körperverletzung kommt danach z. B. nur noch dann zum Eintrag, wenn
eine Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot ausgesprochen
wird.
Weiterführende Informationen finden beispielsweise unter www.bussgeld-info.de.
Rechtsprechung:
Mit seinem
Urteil vom 05.02.2013 (Az.: VI ZR 363/11) hat der Bundesgerichtshof
(BGH) zu zwei Problemkreisen bei der Unfallregulierung Stellung
genommen und die von der Vorinstanz (LG Potsdam) getroffene
Entscheidung als rechtsfehlerfrei bestätigt.
1. Umsatzsteuererstattung bei Ersatzbeschaffung
Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem
Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der
Reparaturkosten besteht (also kein Totalschaden, sondern
Reparaturschaden), und rechnet er den Schaden trotzdem konkret auf der
Grundlage der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ab, steht ihm ein
Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung
tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist.
Der Anspruch ist dabei auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei Durchführung der notwendigen Reparatur angefallen wäre.
Die Versicherung des Schädigers wollte hingegen den Schaden nur in Höhe
der gutachterlich festgestellten Netto-Reparaturkosten abrechnen und
sich dadurch in diesem Fall ca. € 1.850,- sparen. Dem hat der BGH
mit diesem Urteil widersprochen.
2. Nutzungsausfalldauer/Überbrückungsfahrzeug
Daneben hat sich der BGH zur Dauer des Nutzungsausfalls und der
Inanspruchnahme eines "familiären Überbrückungsfahrzeuges" geäußert.
Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls bestehe für die
erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw.
Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung
und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit. In diesem Fall
war die Dauer der Gutachtenerstellung deshalb länger als üblich, da der
Unfall kurz vor Weihnachten und den anschließenden Feiertagen geschah. Diese längere Dauer ging hier nicht zulasten des Geschädigten.
Ebenfalls entlastete es die eintrittspflichtige Versicherung nicht,
dass der Geschädigte bis zur Ersatzbeschaffung auf das Fahrzeug seines
Vaters zurückgreifen konnte. Nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4
BGB sei der Schädiger nicht durch eine (freiwillige) Leistung Dritter
entlastet, die ihm nach dem Sinn der schadensrechtlichen Vorschriften
nicht zugute kommen solle. Dies gilt nach dem BGH auch für den
Nutzungsausfallschaden.
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