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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht:
Philipp
Greiner
Bauerngasse 11
90443 Nürnberg
Telefon:
0911 / 27 411 712
Telefax:
0911 / 27 411 713
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Letzte
Meldung:
BGH,
Urteil vom 11.10.2016, VI ZR 66/16:
Der
BGH hat in Fortsetzung seiner Urteile vom 15.12.15 und 26.01.2016
klargestellt, dass in einer Streitigkeit zwischen zwei
rückwärtsausparkenden
Fahrzeugführern auf einem Parkplatz der Anscheinsbeweis für eine
Verletzung der Sorgfaltspflicht nach § 1 StVG nur gegen den
Rückwärtsfahrer spricht, der nachweislich im Kollisionszeitpunkt in
Bewegung war.
Gegen den Fahrer, der möglicherweise bereits im Moment der Kollision
gestanden hat, gilt der Anscheinsbeweis nicht.
Dies
bedeutet jedoch nicht automatisch, dass eine Mithaftung nicht in
Betracht kommt. Eine solche Mithaftung wird nur dann nicht anzunehmen
sein, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Unfall für ihn
unabwendbar war oder der Unfallgegner krass verkehrswidrig fuhr.
Andernfalls wird wenigstens die einfache Betriebsgefahr in Höhe von
20-25 % anzunehmen sein.
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Rechtsanwalt Greiner in der ARD-Sendung „Ratgeber: Auto-Reise-Verkehr"
vom 25.06.2013:
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*Fachanwalt
für Verkehrsrecht
Voraussetzung
für die Verleihung ist der Nachweis besonderer
theoretischer Kenntnisse und besonderer praktischer Erfahrungen.
Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen
liegen nur dann vor, wenn sie auf dem Fachgebiet erheblich das Maß
dessen übersteigen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung
und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. |
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